Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AKSA Transport Systems s.r.o.
der AKSA Transport Systems s.r.o.
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Offerten
Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind während einer Frist von 30 Tagen ab Versand bei AKSA verbindlich. -
Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Allgemeine Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von AKSA schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen beiderseits haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind. -
Umfang und Ausführung der Lieferung
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen sind abschliessend aufgeführt. -
Technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind mangels abweichender Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in Plänen, Zeichnungen und technischen Unterlagen sowie Daten in Software sind verbindlich, sofern sie einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden. Änderungen in der Ausführung, die den Gebrauch nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Die Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden. -
Vorschriften am Verwendungsort
Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen, den Betrieb der Lieferungen oder auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und bei der Erfüllung des Vertrages am Bestimmungsort zu beachten sind.
Vorbehalte von AKSA gegenüber Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Bestellers oder bezüglich tatsächlicher Verhältnisse können mündlich oder schriftlich erfolgen und gelten als Abmahnung, die AKSA von jeder Haftung befreit. - Preis
Sofern nicht gegenteiliges vereinbart, verstehen sich die Preise als netto, ab Werk Ústí nad Orlicí, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Nebenkosten, wie z.B. für Fracht, Versicherungen, Ausfuhrkosten, Bewilligungen, Qualitäts- und Abnahmekontrollen durch Dritte und Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.AKSA behält sich Preisanpassungen vor, sofern
- bei ausländischer Ware der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bestellung um mehr als +/- 1 % abweicht, oder
- Gleitpreise vereinbart worden sind, oder
- nachträglich eine Lieferfristverlängerung gemäss Ziffer 9 erfolgte, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferung bzw. Leistungen eine Änderung erfahren hat, oder
- die Ausführungen Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
- Gesetze, Vorschriften oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze nach Angebotsabgabe eine Änderung erfahren.
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Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller in Ústí nad Orlicí, gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen, zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn in Tschechien der Betrag in Euro zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins in Höhe von Euribor 3M plus 5 Prozent zu leisten. Bei Zahlungsverzug besteht - nach vorheriger Anzeige - das Rücktrittsrecht und Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers, zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen. -
Eigentumsvorbehalt
Das von uns gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze unseres Eigentums erforderlich sind, mitzuwirken. Der Besteller hat sich zu verpflichten, eine gültige Errichtung des Eigentumvorbehaltes von AKSA erforderliche Eintragung in ein öffentliches Register auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Der Gefahrenübergang wird nach Incoterm 2010® geregelt. -
Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, die bei der Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
Die Lieferfrist wird entsprechend verlängert:
- bei ausländischer Ware der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Bestellung um mehr als +/- 1 % abweicht, oder
- wenn der Besteller nachträglich Änderungen verlangt, die die Lieferung wesentlich beeinflussen.
- durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir nicht abwenden können, wie z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperren, Arbeitskonflikte, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle oder verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Transporthindernisse, Naturereignisse.
- wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist.
Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung (verspätete Leistungen generell) bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch uns verursacht wurde und nur soweit der Besteller einen ihm daraus entstandenen Schaden nachweisen kann. AKSA haftet für alle aufsummierten Schadenforderungen bezüglich Verspätungen mit maximal 2% des Vertragswertes. Für Verspätungen eines Sub-Unternehmers kann AKSA nicht belangt werden. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu. -
Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung innert angemessener Frist zu prüfen und uns allfällige Mängel, für die wir vertraglich verpflichtet sind, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Besondere Abnahmeversuche sind bei Vertragsabschluss zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Käufers.
Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäss, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.
Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. -
Übernahme und Transportrisiko
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, übernimmt der Besteller die Ware in Ústí nad Orlicí oder bei direkter Lieferung von ausländischen Lieferanten ab Tschechischen Grenze. Der Transport ab diesem Übernahme- bzw. Erfüllungsort erfolgt in jedem Fall, auch bei frachtfreier Lieferung, ausschliesslich auf die Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat die Transportrisiken selbst zu versichern. -
Gewährleistung
Die Garantiebedingungen stehen unter e-coolpac.com/garantie mit dem im Angebot erwähnten Passwort zur Verfügung. -
Haftungsbeschränkung
AKSA haftet ausschliesslich, wenn schuldhaftes Handeln (Fahrlässigkeit, Grobfahrlässigkeit) nachgewiesen ist. Die kumulative Haftung von AKSA aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt auf 100% des vom Besteller bezahlten Preises beschränkt. Ansprüche des Bestellers (oder Dritten) auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden sind wegbedungen. -
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Gesellschaft möchte sich Schweizer Recht und dem Gerichtststand Zürich, Schweiz unterwerfen. Es steht uns aber auch das Recht zu, den Besteller an seinem Sitze zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen. - Gültigkeit
Diese allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen gelten in allen Punkten, welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Käufers, die mit diesen Allgemeinen Offert- und Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben..
Stand Mai 2023